Verein zur Förderung der offenen Kinder-und Jugendarbeit in Melverode e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck und Aufgabe
§ 3 Geschäftsjahr
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Organe
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Spielplatzversammlung der Kinder
§ 8 Vorstand
§ 9 Finanzierung
§ 10 Auflösung

Personenbezeichnungen in weiblicher Form gelten auch für männliche Personen

§ 1 Name und Sitz des Vereins

    1. Der Name des Vereins lautet: „Verein zu Förderung der offenen Kinder- und Jugendarbeit in Melverode e.V.“
    2. Sitz des Vereins ist Braunschweig
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§ 2 Zweck und Aufgabe

    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“, und zwar insbesondere durch eine finanzielle und ideelle Unterstützung einer offenen emanzipatorischen Kinder- und Jugendarbeit in Melverode. Darunter wird eine Kinder- und Jugendarbeit verstanden, die sich vor allem um die nicht in den Vereinen organisierten Kinder und Jugendlichen bemüht. Eine Unterstützung von Vereinen und Verbänden ist damit ausgeschlossen.
    2. Eine offene emanzipatorische Kinder- und Jugendarbeit ist nach Auffassung des Vereins so beschaffen, dass sie versucht, die Kinder und Jugendlichen zu kritischen und lebenstüchtigen Staatsbürgern zu erziehen. Er enthält sich einseitiger ideologischer Ausrichtung.
    3. Der Verein ist Träger des Abenteuerspielplatzes Melverode und unterstützt die offene emanzipatorische Kinder- und Jugendarbeit durch finanzielle und ideelle Hilfe
    a) bei der Besoldung pädagogischer Fachkräfte
    b) zur Entwicklung und Förderung von Eigeninitiative Kinder und Jugendlicher
    c) bei Bildungsangeboten
    4. Der Verein ist bemüht, seine pädagogischen Aktivitäten weitgehend kostenlos für Kinder und Jugendliche anzubieten.
    5. Der Verein verpflichtet sich zur Weiterentwicklung der Konzeption des Abenteuerspielplatzes im Kontext gesellschaftlicher Rahmenbedingungen.
    6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 3 Geschäftsjahr

        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 4 Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person erwerben, die die Bestrebungen des Vereins zu fördern bereit ist. Die Mitgliedschaft kann begründet werden
    a) als ordentliches Mitglied
    b) als Fördermitglied
    Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt und für Vorstandsämter nicht wählbar. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und materiell.
    2. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand.
    3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch dreijährigen Beitragsrückstand, durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende und durch Ausschluß.
    Der Ausschluß ist möglich, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann dagegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung anrufen, die mit absoluter Mehrheit entscheidet.
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§ 5 Organe

    1. Mitgliederversammlung
    2. Die Spielplatzversammlung der Kinder
    3. Der Vorstand
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§ 6 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung muß mindestens einmal im Jahr einberufen werden.
    2. Die Einberufung der Mitglieder erfolgt in der Regel unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen durch schriftliche Einladung oder durch Einladung per E-Mail der Mitglieder und Mitteilung der Tagesordnung. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können mit einer Frist von drei Tagen einberufen werden.
    3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder auf Veranlassung von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.
    4. Jedes stimmberechtigte Mitglied ab 16 Jahren hat eine Stimme. Es kann sich durch ein anderes erwachsenes Familienmitglied vertreten lassen unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht. Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen nach einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
    5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
    6. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, ist eine Mehrheit von Drei-Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
    7. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall auf begründeten Antrag den Betrag zu ermäßigen oder zu erlassen.
    8. Die Einstellung von fest angestellten pädagogischen Mitarbeitern bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
    9. Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
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§ 7 Spielplatzversammlung der Kinder

Die Kinder sind im Sinne des § 22e der Niedersächsischen Gemeindeordnung aktiv an der Gestaltung des Spielplatzes zu beteiligen. Dazu wird neben der Beteiligung während der Öffnungszeiten viermal jährlich eine Spielplatzversammlung mit den Kindern vorbereitet und durchgeführt. An der Versammlung nimmt die Spielplatzleitung und ein Vorstandsmitglied teil. Die Ergebnisse werden in einem Protokoll festgehalten, das von den teilnehmenden Kindern durch Abstimmung genehmigt werden muß. Die Ergebnisse müssen vom Vorstand auf der nächsten Sitzung behandelt werden. Bis zu drei von den Kindern gewählte Vertreterinnen der Spielplatzversammlung können redeberechtigt an der Vorstandssitzung teilnehmen, ebenso an der Mitgliederversammlung.
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§ 8 Der Vorstand

    1. Der geschäftsführende Vorstand hat fünf Mitglieder und besteht aus:
    - der 1. Vorsitzenden
    - der 2. Vorsitzenden
    - der Kassenwartin
    - der Schriftführerin
    - der Spielplatzleiterin
    Bei allen Fragen, welche die Bezahlung und Finanzierung der Mitarbeiterinnen betreffen, findet die Sitzung ohne die Spielplatzleiterin statt.
    Bei Personalangelegenheiten findet die Vorstandssitzung ohne die Spielplatzleiterin statt.
    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
    Bei Beschlüssen gilt die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder, unabhängig davon, wie viele Personen auf der aktuellen Sitzung anwesend sind.
    Der erweiterte Vorstand besteht zusätzlich aus bis zu vier Beisitzerinnen, von denen mindestens die Hälfte aus der Elternschaft kommen muss. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Der geschäftsführende Vorstand kann weitere beratende Beisitzer für bestimmte Aufgaben berufen. Beisitzer haben beratende Funktion und sind im Vorstand nicht stimmberechtigt.
    2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Die Spielplatzleiterin gehört dem Vorstand qua Amt an.
    3. Der Verein ist gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Personen aus dem geschäftsführenden Vorstand vertreten.
4. Der Vorstand ist mit einfacher Mehrheit ermächtigt, fest angestellte pädagogische Mitarbeiter ohne die Mitgliederversammlung einzustellen.
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§ 9 Finanzierung/Aufwandsentschädigung

    1. Die Finanzierung der Vereinsaufgaben erfolgt durch öffentliche Förderung, Spenden und Beiträge der Mitglieder.
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    3. Die Mitglieder dürfen beim Ausscheiden oder bei Auflösung nur den gemeinen Sachwert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten.
    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    5. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich gegen Zahlung einer pauschalisierten Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.
    6. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten zudem Aufwandspauschalen für Mitglieder des Vereins festsetzen, die den Mitgliedern durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Weitere Einzelheiten hierzu regelt ebenfalls die oben genannte Finanzordnung.
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§ 10 Auflösung

    1. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zweckes obliegt dem Vorstand die Abwicklung der Vereinsgeschäfte.
    2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den AntiRost Braunschweig e.V., Registerrecht AG Braunschweig, Registernummer VR 4278, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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